Die Pflegereform (seit Januar 2017)
Statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade
Seit dem 1. Januar 2017 gibt es ein neues Bewertungs- und Einstufungssystem zur Bemessung des Pflegebedarfs. Dadurch werden Menschen mit Demenz und psychischen Beeinträchtigungen denjenigen mit körperlichen Einschränkungen gleichgestellt. Das erweitert den Kreis derer, die Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. Kein Pflegebedürftiger wird durch das neue Gesetz schlechter gestellt. Die Bundesregierung hat festgelegt, dass alle Pflegebedürftigen, die vor dem 01.01.2017 Leistungen bezogen haben, mindestens dieselben Leistungen erhalten. Die Pflegekasse leitet alle automatisch in die neuen Pflegegrade über. Eine erneute Antragstellung und Begutachtung ist hierfür nicht notwendig.
Personen mit körperlichen Einschränkungen rücken von der bestehenden Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad (Pflegestufe 1 = Pflegegrad 2). Besteht zusätzlich eine geistige, psychische oder demenzielle Einschränkung rückt die Person zwei Grade höher, also in den Pflegegrad 3.
Die Leistungen im Überblick
Pflegegrad (PG) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Geldleistung | 316 | 545 | 728 | 901 | |
Sachleistung bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 | |
Entlastungsbetrag | 125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Verhinderungspflege | 1.612 | 1.612 | 1.612 | 1.612 | |
Tages- und Nachtpflege | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 | |
Kurzzeitpflege | 1.612 | 1.612 | 1.612 | 1.612 | |
Wohnraumanpassung | 4.000 | 4.000 | 4.000 | 4.000 | |
Beratung und Pflegekurse | Anspruch | Anspruch | Anspruch | Anspruch | |
Pflegehilfsmittel | Anspruch | Anspruch | Anspruch | Anspruch |
Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang wie bisher. Viele bekommen aber einiges mehr als vorher. Das betrifft vor allem Menschen mit geistigen, psychischen und demenziellen Einschränkungen.
Das Begutachtungssystem
Mit diesem erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert sich auch das Verfahren der Begutachtung: Nicht mehr der Zeitaufwand bei Pflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft sind ausschlaggebend, sondern die Selbstständigkeit im Alltagsleben.
Das Verfahren nimmt sechs Aktivitätsbereiche in den Blick:
- Mobilität (z.B. Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. zeitliche Orientierung, Vergesslichkeit)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, aggressives Verhalten, Depression)
- Selbstversorgung (z.B. Ernährung, Körperpflege)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikamenteneinnahme, eigenständige Organisation von Arztbesuchen)
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. den Tagesablauf selbst gestalten, Verabredungen treffen)
Fragen hinsichtlich Ihrer individuellen, finanziellen Möglichkeiten kann Ihnen Ihre Pflegekasse beantworten. Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten und Leistungen unserer ambulanten und stationären Pflege.
Was hat sich für pflegende Angehörige verbessert?
Pflegende Angehörige sind durch höhere Leistungen und flexiblere Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie von Verhinderungspflege mit ambulanten Pflegesachleistungen sowie mit dem Pflegegeld spürbar entlastet.
Verbesserte Pflege zu Hause
Mit einem kostenfreien Pflegekurs der Pflegekassen können Angehörige sich bei der Pflege zu Hause unterstützen lassen.
Bereits seit 2016 haben pflegende Angehörige auch einen eigenen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung mit oder ohne Beteiligung der pflegebedürftigen Person. Voraussetzung dafür ist ein Einverständnis der pflegebedürftigen Person.
Mehr Auszeiten
Pflegende Angehörige können bis zu sechs Wochen im Jahr eine Auszeit von der Pflege nehmen (Verhinderungspflege).
Freistellung vom Beruf
Wer pflegt und berufstätig ist, kann bis zu zehn Tage unter bestimmten Voraussetzungen einmalig Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen (Pflegeunterstützungsgeld) und bis zu zwei Jahre seine Arbeitszeit reduzieren (Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz).
Bessere soziale Absicherung
Seit 2017 haben mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Auch der Schutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert sich.