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Das Flughafenverfahren

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Das Flughafenverfahren: das Asylverfahren an Flughäfen

Das Flughafenverfahren nach Paragraph 18a Asylverfahrensgesetz ist ein besonderes Asylschnellverfahren und muss innerhalb von einer neunzehntägigen Frist abgeschlossen sein. In diesen neunzehn Tagen wird entschieden, ob ein Flüchtling nach Deutschland einreisen darf, um sein Asylgesuch weiter zu verfolgen, oder ob der Asylantrag abgelehnt und die Einreise verweigert wird. Seit dem 1. Juli 1993 wird dieses Verfahren an deutschen Flughäfen durchgeführt, wenn es auf dem Flughafengelände eine Unterbringungsmöglichkeit für die Asylsuchenden gibt.

Am Frankfurter Flughafen befindet sich eine solche Flüchtlingsunterkunft in der Cargo-City Süd. Die Flüchtlinge, die in der Flüchtlingsunterkunft untergebracht werden, sind formal nicht nach Deutschland eingereist - sie befinden sich im Transitbereich des Flughafens Frankfurt. Die Unterkunft ist eine geschlossene Einrichtung, die Flüchtlinge dürfen das Gebäude nicht verlassen.

Zum Ablauf des Flughafenverfahrens

Ankunft am Flughafen: Ohne Pass, mit gefälschten Papieren oder aus einem sicheren Herkunftsland

Bei der Einreise nach Deutschland überprüft die Bundespolizei die Identität der Reisenden, so auch am Flughafen in Frankfurt am Main. Stellt ein Beamter fest, dass sich jemand nicht ausweisen kann - weil er keinen Pass besitzt oder mit gefälschten Papieren einreisen wollte - und diese Person dann um Asyl bittet, wird sie von der Bundespolizei in die Flüchtlingsunterkunft gebracht. Personen, die aus einem sicheren Herkunftsland stammen und um Asyl bitten, werden auch in der Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Dort bleiben die Flüchtlinge, bis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über ihre Einreise bzw. Zurückweisung entschieden hat. Unmittelbar nach der Ankunft muss die asylsuchende Person das Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei begründen.

Eurodac - Per Fingerabdruck die Zuständigkeit für Asylverfahren ermitteln

Die Bundespolizei nimmt den ankommenden Flüchtlingen außerdem ihre Fingerabdrücke ab, die mit den Fingerabdrücken im Eurodac-System verglichen und gespeichert werden. Das Eurodac-System ist eine computergestützte Datenbank für Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Personen, die von Grenzbeamten oder der Polizei der europäischen Mitgliedstaaten gefasst wurden, als sie eine EU-Außengrenze illegal überqueren wollten. Alle europäischen Staaten können auf das Eurodac-System zugreifen, um herauszufinden, ob ein Flüchtling möglicherweise in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt hat oder sich illegal in der EU aufgehalten hat. Stellt sich heraus, dass ein Flüchtling zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat oder sich ein gültiges Visum aus dem betreffenden Land in seinem Pass befindet, wird er in dieses Land zurückgewiesen. Diese Bestimmung ergibt sich aus dem so genannten Dublin-III-Verfahren. Die betroffenen Flüchtlinge müssen so lange in der Unterkunft bleiben, bis die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zwischen den jeweiligen EU-Ländern geklärt ist. Dies nimmt in der Regel einige Wochen in Anspruch.

Einreise oder Zurückweisung? Mit den Befragungen entscheidet sich das Schicksal

Die Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findet nach der Befragung der Bundespolizei statt. In beiden Befragungen, die teilweise über mehrere Stunden dauern können und die protokolliert werden, befragen Bundesbeamte die Asylsuchenden zu ihren Asylgründen. Alle Angaben zur eigenen Person, zur Identität, zum Heimatland und dem Fluchtweg müssen die Flüchtlinge den Beamten wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und glaubhaft darstellen.

Ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außerstande über die Einreise binnen zwei Tagen zu entscheiden, darf der Asylsuchende einreisen und wird in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen untergebracht. Ob diesem Flüchtling jedoch auch Asyl gewährt wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden - lediglich die Einreise ist genehmigt.

Das Bundesamt kann aber das Asylgesuch innerhalb der zwei Tage nach der Anhörung auch als "offensichtlich unbegründet" ablehnen. In diesem Fall ist der Flüchtling mit seiner Zurückweisung konfrontiert.

Asylgesuch abgelehnt: Eilantrag und Klageerhebung nach rechtlicher Beratung

Bei einem negativen Bescheid des BAMF erlässt die Bundespolizei gleichzeitig eine Einreiseverweigerung. Der abgelehnte Asylsuchende kann nun zwei rechtliche Schritte beim Verwaltungsgericht Frankfurt einleiten: gegen die Einreiseverweigerung einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtschutz stellen und parallel dazu Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes erheben. Der Eilantrag und die Klage werden meist von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingereicht.

Alle abgelehnten Asylsuchenden haben nach Übermittlung des negativen Bescheides durch das BAMF und der damit einhergehenden Einreiseverweigerung durch die Bundespolizei Anrecht auf eine asylrechtskundige Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Für mittellose Asylsuchende ist dieses Angebot kostenlos.

Von der offiziellen Asylantragsstellung des Flüchtlings am Tag seiner Anhörung beim BAMF bis zum Eilantrag und der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht dürfen höchstens fünf Tage der neunzehntätigen Verfahrensfrist, innerhalb welcher das Flughafenverfahren abgeschlossen sein muss, verstrichen sein. Die Anwälte haben ab Ablehnungsdatum nur drei Tage Zeit, um den Eilantrag gegen die ergangene Einreiseverweigerung der Bundespolizei einzureichen.

Ausgehend vom neunzehntägigen Flughafenverfahren muss das Verwaltungsgericht bei fristgerechter Einreichung demnach binnen vierzehn Tagen über den Eilantrag entscheiden. Die Stellung des Eilantrags beinhaltet einen vorläufigen Rechtsschutz, sodass der Flüchtling bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zurückgewiesen werden kann.

Die Richter hören die asylsuchende Person jedoch nicht persönlich an, sondern treffen ihre Entscheidung anhand der Aktenlage. Sie entscheiden mithilfe der Protokolle aus den Befragungen der Bundespolizei und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes sowie der Schriftsätze der Rechtsanwälte, falls vorhanden.

Über die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Vorläufiger Rechtschutz abgelehnt - Flucht endet mit Zurückweisung

Weist das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den damit verbundenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, ist der Asylsuchende zur Ausreise verpflichtet. Die Zurückweisung wird dann von der Bundespolizei in die Wege geleitet. Oftmals können die abgewiesenen Flüchtlinge aber nicht sofort zurückgewiesen werden, da sie keine gültigen Reisedokumente besitzen. Die Bundespolizei versucht daher, die nötigen Dokumente bei den jeweiligen Auslandsvertretungen zu beschaffen. Dies kann in der Regel einige Wochen, manchmal aber auch mehrere Monate dauern. Um der Bundespolizei Zeit für die Beschaffung der nötigen Ausweispapiere zu geben, ordnet ein Haftrichter "Unterbringung" in der geschlossenen Flüchtlingsunterkunft an.

Folgen des Flughafenverfahrens für die betroffenen Flüchtlinge

Flüchtlinge, die am Frankfurter Flughafen das Flughafen-Asylverfahren durchlaufen, werden nach Ansicht des Kirchlichen Flüchtlingsdienstes im Asylprozess benachteiligt. Besonders problematisch ist das Flughafenverfahren für:

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Flughafenverfahren

Nach der UN-Kinderrechtskonvention, die seit Juli 2010 in Deutschland nunmehr ohne Vorbehalt gilt, sowie einschlägigen EU-Richtlinien sind Minderjährige unter 18 Jahren besonders schutzbedürftig und brauchen eine ihren Bedürfnissen angepasste Unterstützung und Hilfe. In diesem Zusammenhang ist es problematisch, dass unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren nach dem deutschen Asylverfahrensgesetz als asylmündig gelten. Sie können in Asylverfahren wie Erwachsene behandelt werden, erhalten also nicht notwendigerweise Unterstützung. Als ebenso problematisch erachtet die Caritas Frankfurt die gemeinsame Unterbringung in der Flüchtlingsunterkunft von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit Erwachsenen.

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Asylmündig oder doch noch ein Kind?

Unbegleitete Minderjährige (UM) ab sechzehn Jahren sind laut Gesetz asylmündig (§ 12 Asylverfahrensgesetz). Sie unterliegen den gleichen Vorschriften des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes wie Erwachsene. Das heißt, nach deutschem Recht ist es möglich, dass 16- und 17-jährige Jugendliche das Asylverfahren ohne einen Vormund und ohne anwaltliche Betreuung durchlaufen. Wenn daher Jugendliche ohne erwachsene Begleitung in Deutschland Schutz suchen, müssen die zuständigen Behörden erst einmal klären, ob es sich um asylunmündige - unter 16 Jahren - oder um asylmündige Minderjährige - also 16- oder 17-Jährige - handelt. Danach richtet sich der gesetzliche Anspruch der Minderjährigen auf besondere Unterstützung.

In der Flüchtlingsunterkunft führt die jetzige Praxis jedoch zu einer Verbesserung der Situation der asylmündigen unbegleiteten Minderjährigen.

Eine Altersschätzung wird vom Jugendamt Frankfurt vorgenommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes befinden nach einem Gespräch mit dem oder der Minderjährigen, ob es sich ihrer Meinung nach um einen asylmündigen oder um einen asylunmündigen UM handelt - oder ob von Volljährigkeit ausgegangen wird. Bestätigt das Jugendamt die Minderjährigkeit, stellt es einen Pflegschaftsantrag beim Amtsgericht Frankfurt. In der Regel wird dann ein Rechtsbeistand für die Vertretung im Asyl- und Ausländerrecht durch das Amtsgericht gestellt. Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte begleiten also i. d. R. auch asylmündige 16- und 17-Jährige zu der Anhörung beim Bundesamt. Das Jugendamt Frankfurt wird als vorläufiger Pfleger bestellt.

Es kann jedoch passieren, dass das Jugendamt befindet, ein Jugendlicher oder eine Jugendliche sei älter als 17 Jahre, obwohl die Betroffenen darauf beharren, dass dem nicht so sei und vielleicht sogar entsprechende Papiere vorweisen.

Unabhängig von der aktuellen Praxis am Flughafen Frankfurt: Die Unterscheidung von unbegleiteten Minderjährigen in asylmündige (16- und 17-Jährige) und asylunmündige (unter 16 Jahren) im deutschen Recht verstoßen nach Ansicht der Caritas Frankfurt gegen die UN-Kinderrechtskonvention und die EU-Richtlinie 2003/9/EU.

Was bedeutet das Flughafenasylverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

Das neunzehntägige Flughafenverfahren mit seinen einzelnen, kurz aufeinander folgenden Verfahrensschritten und Befragungen sind gerade für minderjährige Flüchtlinge nur schwer nachvollziehbar und belastend. Sie wissen wohl, dass jeder Schritt im Verfahren ihr Leben verändern kann. Der gesamte Prozess vollzieht sich aber für sie in einem undurchschaubaren Machtverhältnis.

  • Die Folgen für asylmündige unbegleitete Flüchtlinge im Flughafenverfahren:
    Nicht selten stammen die Jugendlichen aus Krisengebieten, manche von ihnen sind durch die Flucht oder Ereignisse in ihrem Heimatland schwer traumatisiert. Doch wie von jedem erwachsenen Flüchtling wird von ihnen grundsätzlich verlangt, dass sie asylrechtliche Verfahrenshandlungen vornehmen, ihre Asylgründe darstellen. Die aktuelle Praxis in der Flüchtlingsunterkunft im Umgang mit asylmündigen UM verbessert jedoch die Situation dieser Schutzsuchenden. Meist reisen sie nach maximal drei Tagen ein.
  • Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unter sechzehn Jahren im Flughafenverfahren:
    Unbegleitete Minderjährige unter sechzehn Jahren sind grundsätzlich nicht vom Flughafen-Asylverfahren ausgenommen und werden daher zunächst in demselben Gebäude untergebracht wie die erwachsenen Asylsuchenden. Sie erhalten von Anfang an Rechtsbeistand und das Jugendamt übernimmt die vorläufige Pflege.
    Nach Auffassung der Caritas sollten jedoch die Minderjährigen grundsätzlich vom Flughafenasyl-Verfahren ausgenommen werden. Sie sollten entsprechend der Europäischen Richtlinie 2003/9/EU und der Kinderrechtskonvention "in einer Pflegefamilie; in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften" untergebracht werden (Art. 19 Nr. 2).

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Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge im Flughafenverfahren

Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge - die traumatisiert, krank, zu jung oder zu alt sind - sind auf eine besondere Unterstützung im Asylverfahren angewiesen. Eine speziell dafür zuständige und qualifizierte Fachstelle sollte jene Flüchtlinge am Frankfurter Flughafen identifizieren, die nach den geltenden Richtlinien und Konventionen besonders schutzbedürftig sind. Obwohl die einschlägigen Richtlinien der EU ein solches Identifikationsverfahren ausdrücklich vorsehen, ist bisher ein solches Verfahren nicht eingesetzt worden. Dies hat zur Folge, dass zum Beispiel traumatisierte Flüchtlinge Gefahr laufen, zurückgewiesen werden, weil sie das beschleunigte Asylverfahren ohne Hilfe und Unterstützung überfordert. Die haftähnlichen Bedingungen verschlimmern ihre Situation.

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Die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten haben bis jetzt kein Verfahren zur Identifizierung von besonders Schutzbedürftigen, insbesondere Traumatisierten, entwickelt, obwohl die Europäische Union dies schon seit 2003 vorsieht. Dieser Umstand ist von der EU-Kommission in ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (2003/9/EG) im Jahr 2007 explizit gerügt worden.

Welche Flüchtlinge sind besonders schutzbedürftig?

Zu den besonders Schutzbedürftigen zählen den EU-Richtlinien 2003/9/EU und 2004/83/EU folgend:

  • Minderjährige
  • unbegleitete Minderjährige
  • Menschen mit einer Behinderung
  • ältere Menschen
  • Schwangere
  • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
  • Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben

Warum ist es wichtig, dass besonders Schutzbedürftige im Asylverfahren unterstützt werden?

Gerade traumatisierte, misshandelte oder gefolterte Frauen und Männer, aber auch minderjährige Flüchtlinge sind aufgrund ihrer schlechten Verfassung oft außerstande, ihre Erlebnisse bei der Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachvollziehbar zu schildern. Ihnen droht dadurch eine Ablehnung des Asylgesuchs als "offensichtlich unbegründet" und damit die Zurückweisung. Es ist wichtig, dass diese Personengruppe die nötige Unterstützung erfährt, um bei den Befragungen durch die Bundespolizei und das BAMF in der nötigen Ausführlichkeit über ihre Erlebnisse berichten zu können.

Wie hilft der Kirchliche Flüchtlingsdienst den besonders Schutzbedürftigen in der Flüchtlingsunterkunft am Frankfurter Flughafen?

Während des Erstberatungsgespräches versuchen die Beraterinnen und Berater heraushören, ob es sich um eine besonders schutzbedürftige Person handelt.

Einem besonders schutzbedürftigen Flüchtling stellt der Kirchliche Flüchtlingsdienst einen rechtlichen Beistand zur Seite und bietet ihm oder ihr ein Gespräch mit einer Psychotherapeutin des Evangelischen Zentrums für Beratung und Therapie am Weißen Stein an. In bestimmten Fällen, und mit Einverständnis der betroffenen Person, schreibt die Psychotherapeutin nach dem Gespräch eine kurze Stellungnahme über die psychische Verfassung des Flüchtlings. Diese Stellungnahme wird dem Rechtsanwalt bzw. dem BAMF vorgelegt.

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Warten auf die Zurückweisung am Frankfurter Flughafen

In der Flüchtlingsunterkunft am Frankfurter Flughafen werden durch eine Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes im August 2008 nun auch Menschen festgehalten, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die auf ihre Zurückweisung warten müssen. Die Stimmung unter den Flüchtlingen in der Flüchtlingsunterkunft hat sich seit der Neuregelung verschlechtert, die Atmosphäre ist angespannt. Denn nun treffen hier Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden, auf Flüchtlinge, die die Bundespolizei zurückweisen wird. Die einen sind voller Hoffnung, die anderen warten angsterfüllt auf den Tag ihrer Zurückweisung.

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Warum ist eine haftähnliche Unterbringung von Flüchtlingen am Flughafen Frankfurt erlaubt?

Der offizielle Terminus lautet "Anordnung von Unterbringung", wobei sich der Haftrichter bei seinem Urteilsspruch auf das Freiheitsentziehungsgesetz bezieht. Eine Unterbringung in der geschlossenen Einrichtung am Flughafen für abgelehnte Asylsuchende im Transit - das heißt in der Flüchtlingsunterkunft am Flughafen - kann die Bundespolizei beim Amtsgericht Frankfurt beantragen. Nach Auffassung der Caritas Frankfurt ist die Bezeichnung "Unterbringung" irreführend: Die Flüchtlinge können das Gebäude nicht verlassen, und sie nehmen diese Form der "Unterbringung" als Haftsituation wahr. Die "Unterbringung" kann gerichtlich unter Umständen bis zu insgesamt 18 Monaten angeordnet werden.

Die ersten dreißig Tage nach der Ankunft am Flughafen darf die Bundespolizei die Asylsuchenden in der Flüchtlingsunterkunft lt. Gesetz ohne Haftrichter unterbringen. Nach diesen dreißig Tagen benötigt die Bundespolizei eine richterliche Anordnung, sie führt daher betroffene Flüchtlinge einem Haftrichter beim Amtsgericht Frankfurt vor. Der Haftrichter kann eine dreimonatige "Unterbringung" anordnen, um die Zurückweisung zu sichern.

Den gesetzlichen Bestimmung des Aufenthalts- und des Ausländergesetzes folgend muss die Zurückweisung innerhalb dieser gesetzten Frist möglich sein. Da das Organisieren eines Passersatzes jedoch oft mehr Zeit in Anspruch nimmt, stellen die Beamten der Bundespolizei kurz vor Ablauf der ersten Frist beim Amtsgericht einen Haftverlängerungsantrag. Damit bleibt ein Teil der abgelehnten Asylsuchenden deutlich länger als drei Monate in der Flüchtlingsunterkunft.

Welche Auswirkungen hat die Inhaftierung am Flughafen Frankfurt auf die Flüchtlinge?

Flüchtlinge berichten: Das Schlimmste an der Zwangsunterbringung in der Flüchtlingsunterkunft am Flughafen Frankfurt sind die zeitliche Unbestimmtheit, die Monotonie der Tage, das Eingesperrt sein und die Angst, jederzeit von der Bundespolizei abgeholt und in ein Flugzeug gesetzt zu werden. Schon das bloße Eintreten des Wachdienstes in das Zimmer eines Flüchtlings löst bei vielen Angst oder gar Panik aus. Aufgrund der geringen Abwechslung und Beschäftigungsmöglichkeiten während des Tages können sich die Flüchtlinge  auch nicht gedanklich von der drohenden Zurückweisung und der Angst, was ihnen bevorsteht, ablenken. Die Betroffenen berichten von Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und innerer Unruhe. Es kommt sogar zu Suizidversuchen.

Wie hilft der Kirchliche Flüchtlingsdienst?

Die Beraterinnen und Berater des Kirchlichen Flüchtlingsdienstes sorgen dafür, dass die Beschlüsse zur Zwangsunterbringung den Flüchtlingen erklärt werden, damit sie die Gründe für ihre Inhaftierung erfahren. In bestimmten Fällen beauftragt der Flüchtlingsdienst Rechtsanwälte. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte legen dann Beschwerde ein, damit die Betroffenen zunächst nach Deutschland einreisen dürfen. Die Rechtsanwaltskosten werden meist von Pro Asyl oder der Sebastian Cobler-Stiftung übernommen.

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Kritik am Flughafenverfahren Oder: Warum das Flughafenverfahren abgeschafft werden sollte

Das Flughafen-Asylverfahren steht seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1993 in der Kritik, wobei auch immer wieder seine Abschaffung gefordert wird. Wiederholt berichteten Medien und Nichtregierungsorganisationen über Suizidversuche, Hungerstreiks von Flüchtlingen oder von Verstößen gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Die zuständigen Behörden haben nach derartigen Berichten jedes Mal versucht, die Situation für die Flüchtlinge etwas zu verbessern und ihren Aufenthalt humaner zu gestalten. Rechtliche Verbesserungen gingen damit jedoch nicht einher, das Verfahren ist im Kern unverändert.

Fünf Gründe, warum die Caritas Frankfurt für die Abschaffung des Asylverfahrens am Flughafen Frankfurt plädiert:

  • Zu wenig Zeit für Flüchtlinge zum Durchatmen und Vorbereiten auf die Befragungen
    Für Asylsuchende besteht aufgrund des Zeitdrucks im Flughafenverfahren keine Möglichkeit, sich vor den Befragungen der Bundespolizei und des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingehend zu informieren und sich auf die Befragungen vorzubereiten. Es besteht das Risiko, dass Flüchtlinge aufgrund des Stresses nicht all ihre Fluchtgründe nennen, die ihr Asylgesuch berechtigen würden. Von Flüchtlingen, die erst seit ein paar Tagen ihrer Verfolgung entkommen sind und eine anstrengende und nervenaufreibende Flucht hinter sich haben, zu erwarten, innerhalb kürzester Zeit ihre Verfolgungsgeschichte wieder zu geben, kann dazu führen, dass sie diese nicht mit korrekten zeitlichen Angaben, widerspruchsfrei und glaubhaft erzählen können.

    Die Folge: Sie werden abgelehnt, obwohl sie möglicherweise ein Recht auf Asyl bzw. Schutz hätten.
  • Zu viel Stress für Flüchtlinge in der Flüchtlingsunterkunft durch das Eingesperrt sein
    Die Unterbringung in einem geschlossenen Gebäude löst bei vielen Flüchtlingen zusätzliche Angstzustände und weiteren Stress aus. Diese Situation trägt verstärkend dazu bei, dass Flüchtlinge ihre Schutzansprüche nur unzureichend geltend machen können.

    Die Folge: Zusätzliche Stressbelastung, die schließlich bei abgelehnten Flüchtlingen zu massiven psychischen Störungen führen kann.
  • Unbegleitete Minderjährige sowie Familien mit minderjährigen Kindern gehören nicht in die Flüchtlingsunterkunft am Flughafen
    Unbegleitete Minderjährige und Familien mit kleinen Kindern werden ebenfalls in der geschlossenen Flüchtlingsunterkunft untergebracht und müssen das Flughafenasylverfahren durchlaufen. Für kleine Kinder kann der Aufenthalt psychisch sehr belastend sein, da sie unter Umständen extreme Erfahrungen verarbeiten müssen, die sie vor und während der Flucht ertragen haben. Zudem leiden sie unter der psychischen Verfassung ihrer Eltern.

    Die Folge: Unbegleitete Minderjährige und Kinder tragen durch ihre Unterbringung in der geschlossenen Flüchtlingsunterkunft möglicherweise zusätzliche seelische Schäden davon.
  • Kein Schutz für besonders schutzbedürftige Personen im Flughafenverfahren
    Auch schutzbedürftige Personen wie unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Menschen, die Folter ausgesetzt waren, müssen das Flughafenverfahren in der Flüchtlingsunterkunft durchlaufen. Doch gerade Traumatisierte und ohnehin Minderjährige benötigen eine besondere Unterstützung und Hilfe, um die Befragungen der Bundespolizei und des BAMF zu bewältigen, die über ihr weiteres Leben entscheiden.

    Die Folge: Gerade besonders schutzbedürftige Flüchtlinge haben erhebliche Schwierigkeiten ihre Schutzansprüche geltend zu machen. Sie laufen Gefahr abgelehnt zu werden.

Ein fünfter Grund für die Abschaffung des Flughafenverfahrens sind die hohen Kosten für eine geringe Anzahl von zurückgewiesenen Flüchtlingen.

Nicht zu vergessen: Auch unter wirtschaftlichen Aspekten betrachtet ist das Festhalten am Flughafenverfahren nicht nachvollziehbar. Die Zahl der Zurückweisungen ist drastisch gesunken. In viele Herkunftsländer ist eine Zurückweisung aufgrund der anhaltenden Krisensituationen nicht möglich. Die weit überwiegende Mehrheit der am Flughafen Frankfurt ankommenden Flüchtlinge darf erst einmal einreisen.

Wenn also die meisten Flüchtlinge einreisen dürfen, um schließlich ihr Asylverfahren im Inland weiter zu verfolgen, stellt sich die Frage, warum das Verfahren und die Flüchtlingsunterkunft am Flughafen erhalten werden. Hier entstehen laufend hohe Kosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, für Betreuungspersonal und eine private Sicherheitsfirma. Darüber hinaus entstehen erhebliche Kosten für die Gebäude und ihre Instandhaltung, vielfältige Sachkosten sowie allgemeiner administrativer Aufwand. Im Jahr 2013 waren es weniger als 50 Flüchtlinge (knapp 4%), die zurückgewiesen wurden, rund 1.200 wurden im gleichen Jahr im Gebäude 587a am Flughafen Frankfurt untergebracht und reisten schließlich ein. Die wenigen Flüchtlinge, die vom Flughafen Frankfurt direkt zurückgewiesen werden, rechtfertigen in keiner Weise den Kostenaufwand, der durch das Flughafen-Asylverfahren entsteht.

Angesichts der rechtlichen Benachteiligung der Flüchtlinge im Flughafenverfahren und der unverhältnismäßigen Kosten, die durch das Verfahren entstehen, ist die Abschaffung des Flughafenverfahrens am Frankfurter Flughafen die richtige und sinnvolle Konsequenz.

 
 
 


 
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